Bedenkliche Mischgüter
  Bedenkliche Mischgüter

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Als bedenkliche Mischgüter gelten im Islam Güter, bei denen erlaubte [halal] Güter und verbotenen [haram] Güter derart miteinander vermischt wurden, dass eine Trennung nicht mehr möglich ist. Auf derartige Güter wird im Islam die Fünftelabgabe [chums] erhoben bzw. sie gelten als chumspflichtig. Nach erfolgter Fünftelabgabe [chums] gilt der verbleibende Rest als erlaubt [halal].

Bedenkliche Mischgüter liegen allerdings nur dann vor, wenn unter anderem sowohl der Betrag verbotenen [haram] Güter als auch der Besitzer unbekannt sind. Ist der Besitzer bekannt, muss dieser entschädigt werden, so dass er damit einverstanden ist und ist der Betrag bekannt, so muss dieser von den erlaubten [halal] Güter abgetrennt werden. Aufgrund der Brisanz der Thematik ist zudem die Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden [hakim-usch-schara'i] bzw. dessen Vertreter einzuholen.

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