Erbe
Erbe [mirath] - Erbschaft

Aussprache: miyraath
arabisch:
ميراث
persisch:
میراث
englisch: Inheritance

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Das islamische Erbrecht ist ein Bestandteil des islamischen Rechts [scharia] und in wesentlichen Grundzügen bereits im Heiligen Quran festgelegt (vgl. 4:11).

Das Erbrecht im Islam beinhaltet sowohl die Erbreihenfolge, die sich am Verwandtschaftsgrad orientiert als auch die begrenzte Freiheit des Erblassers, seine Erben selbst bestimmen zu können. So kann der Erblasser ein Drittel seines Erbes frei verteilen. Idealerweise hat der Erblasser seine Verpflichtung zu einem Testament erfüllt, wonach sich die Erben zu richten haben, falls das Testament aus Sicht des Islam akzeptabel ist.

Die Tatsache, dass ein Bruder in vielen Fällen einen höheren Anteil am Erbe erhält als seine Schwester, wird von manchen Nichtmuslimen als "Minderwertigkeit" der Frau im Islam missdeutet. Bei solch einer Betrachtung bleibt unberücksichtigt, dass im islamischen Finanzsystem der Mann allein für die Versorgung der gesamten Familie verantwortlich ist, wohingegen die Frau ihr Eigentum allein für sich verwenden kann. So erfüllt das Erbe im Fall der Tochter die Funktion einer reinen Hinterlassenschaft für die Tochter. Im Fall des Sohnes kommt zusätzlich ein "Versorgungsanteil" hinzu, da der Sohn nicht nur seine eigene Familie versorgen muss, sondern z.B. im Bedarfsfall auch die überlebende Mutter und Witwe. Die Unterscheidung ist hierbei nicht zwischen Mann und Frau im Allgemeinen, wie es oft missverständlicherweise behauptet wird, sondern zwischen Bruder und Schwester. Gibt es in nur Söhne oder nur Töchter, erben alle gleichviel.

Bis zu einem Drittel des Erbes darf für nicht erfüllte religiöse Verpflichtungen des Erblasser aufgewandt werden, der Rest zählt als Pflichterbanteil [faraidh]. So kann z.B. mit dem freien Drittel, sofern es nicht vom Erblasser festgelegt ist, ein Vertreter beauftragt werden, die noch ausstehende Pilgerfahrt [hadsch] des Verstorbenen als Pilgerfahrt in Vertretung durchzuführen, sollte der Verstorbene zu Lebzeiten die Voraussetzungen erfüllt haben und dennoch die Pilgerfahrt nicht durchgeführt haben. Hierbei kann z.B. eine Frau die versäumte Pilgerfahrt eines Mannes nachholen, was ihre religionsrechtliche Gleichwertigkeit belegt.

Das islamische Erbrecht war bei seiner Einführung in jeder Hinsicht eine Revolution der Gegebenheiten, da es nicht üblich war, dass jede Frau erbte und teilweise Frauen selbst vererbt wurden (vgl. Heiliger Quran 4:7).

Da das islamische Recht [scharia] in einem nichtislamischen Rechtssystem nicht eingefordert werden kann, obliegt es den Erben, die islamische Erfüllung im Rahmen der bestehende Gesetze des Landes zu gewährleisten. Fordert ein Erbe ein ihm islamisch nicht zustehenden Anteil, der ihm allerdings vom Landesgesetz gewährt wird, so bleibt er seinen aus islamischer Sicht unrechtmäßig erworbenen Anteil für das Jenseits schuldig. Innerhalb eines islamischen Rechtssystems gilt das Erbrecht für Muslime wie Nichtmuslime gleichermaßen. Angehörigen von Buchreligionen wird die Umsetzung des Erbrechtes nach den Regeln der eigenen Religion gewährleistet.

In der Geschichte des Islam gab es einen sehr bekannten Disput über das Erbe zwischen Abu Bakr und Fatima (a.) über den Landstrich Fadak. Abu Bakr behauptete, dass Fadak ein Erbe des Propheten Muhammad (s.) sei und es Fatima (a.) daher nicht zustehe, da Propheten nichts vererben würden. Fatima (a.) hingegen behauptete, dass jenes Grundstück ihr bereits zu Lebzeiten ihres Vaters geschenkt worden sei und zudem die Behauptung, dass Propheten nichts vererben würden, eindeutig durch den Heiliger Quran widerlegt sei. Das Thema wird unter dem Stichwort Fadak ausführlich behandelt. Sunnitische Gelehrte unterstützen die Meinung Abu Bakrs, schiitische Gelehrte hingegen die Position Fatimas (a.).

Neben dem materiellen Erbe für den Einzelnen wird Erbe auch als die Hinterlassenschaft der gesamte Erde für die Rechtschaffenen verstanden (vgl. Heiliger Quran 19:40) und auch das Paradies wird geerbt (23:10). Ultimativer Erben allen Seins ist ALLAH(3:180).

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