Imstandesein
Imstandesein zur Pilgerfahrt

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Das Imstandesein zur Pilgerfahrt gilt als Voraussetzung zur Verpflichtung für die Pilgerfahrt [hadsch].

Die Detailregeln zum Imstandesein werden in den religiösen Regelwerk [risala] der Vorbilder der Nachahmung detailliert aufgelistet. Liegt das Imstandesein nicht vor, ist der Muslim nicht zur Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet.

In der Regel wird das Imstandesein in vier Kapitel unterteilt:

  1. Finanzielles Imstandesein
  2. Körperliches Imstandesein
  3. Reisesicherheit
  4. Zeitliches Imstandesein

Zum finanziellen Imstandesein gehört, dass man die Reiseversorgung und Verkehrsmittel bezahlen kann, selbst ohnehin seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, die zurückbleibenden vom Reisenden abhängigen Familienmitglieder hinreichend versorgt sind und auch die Rückkehr ohne Not möglich wird. Eine Pilgerfahrt [hadsch] auf Basis von geliehenem Geld erfüllt nicht das Imstandesein, aber eine gespendete Pilgerfahrt [hadsch] ist pflichterfüllend.

Mit körperlichem Imstandesein ist der gesunde Körper und dessen Fähigkeiten gemeint, die Pilgerfahrt [hadsch] zu meistern. Ein Kranker oder Älterer, welcher körperlich nicht fähig ist, die Pilgerfahrt anzutreten, oder für den beim Antreten der Pilgerfahrt Drangsal und Erschwernis entstehen, ist nicht zur Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet.

Zur Reisesicherheit gehört, dass der Weg zu den heiligen Stätten offen und sicher ist. Sollte eine ernsthafte Gefahr für den Pilger selbst bestehen oder sein Eigentum und die Ehre [irdh], ist er nicht verpflichtet zur Pilgerfahrt [hadsch].

Mit zeitlichem Imstandesein ist gemeint, dass die Voraussetzungen zum Imstandesein derart früh erfüllt sind, dass ein Antritt der Pilgerfahrt [hadsch] noch möglich ist.

Die Erlaubnis des Ehemannes gilt nicht als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Pilgerfahrt [hadsch]. Falls also eine Ehefrau aus eigenen Mitteln imstande ist und auch die sonstigen Voraussetzungen zum Imstandesein erfüllt, ist sie zur Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet, selbst wenn der Ehemann nicht zufrieden über die Reise dorthin wäre. Allerdings steht demgegenüber, dass Saudi-Arabien Frauen ohne Mahram-Verwandte in der Reisegruppe die Reise erschweren bzw. unmöglich machen. Auch die Erlaubnis der Eltern ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der islamischen Pilgerfahrt desjenigen, der imstande ist.

Wenn man die Pilgerfahrt [hadsch] trotz Erfüllung der Voraussetzungen zum Imstandesein unterlässt, dann ist man die Verpflichtung zur Pilgerfahrt schuldig, und man ist verpflichtet sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen. Stirbt jemand, der zuvor Imstande war und die Pilgerfahrt [hadsch] dennoch nicht angetreten ist, wird in der Regel aus seinem Erbe eine Pilgerfahrt in Vertretung finanziert. Kann jemand, der zuvor Imstande war aber die Pilgerfahrt [hadsch] dennoch nicht angetreten ist, absehen aus z.B. Altergründen oder einer unheilbaren Erkrankung die Pilgerfahrt [hadsch] nie mehr antreten zu können, kann er bereits zu Lebezeiten eine Pilgerfahrt in Vertretung engagieren.

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