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zu islamischen Themen finden Sie im Verlag Eslamica.
Das Imstandesein zur Pilgerfahrt gilt als Voraussetzung zur
Verpflichtung für die
Pilgerfahrt [hadsch].
Die Detailregeln zum Imstandesein werden in den
religiösen Regelwerk [risala] der
Vorbilder der Nachahmung detailliert aufgelistet. Liegt
das Imstandesein nicht vor, ist der
Muslim
nicht zur
Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet.
In der Regel wird das Imstandesein in vier Kapitel
unterteilt:
- Finanzielles Imstandesein
- Körperliches Imstandesein
- Reisesicherheit
- Zeitliches Imstandesein
Zum finanziellen Imstandesein gehört, dass man die
Reiseversorgung und Verkehrsmittel bezahlen kann, selbst
ohnehin seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, die
zurückbleibenden vom Reisenden abhängigen Familienmitglieder
hinreichend versorgt sind und auch die Rückkehr ohne Not
möglich wird. Eine
Pilgerfahrt [hadsch] auf Basis von geliehenem Geld erfüllt
nicht das Imstandesein, aber eine gespendete
Pilgerfahrt [hadsch] ist pflichterfüllend.
Mit körperlichem Imstandesein ist der gesunde Körper und
dessen Fähigkeiten gemeint, die
Pilgerfahrt [hadsch] zu meistern. Ein Kranker oder
Älterer, welcher körperlich nicht fähig ist, die Pilgerfahrt
anzutreten, oder für den beim Antreten der Pilgerfahrt
Drangsal und Erschwernis entstehen, ist nicht zur
Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet.
Zur Reisesicherheit gehört, dass der Weg zu den heiligen
Stätten offen und sicher ist. Sollte eine ernsthafte Gefahr
für den
Pilger
selbst bestehen oder sein Eigentum und die Ehre [irdh], ist er
nicht verpflichtet zur
Pilgerfahrt [hadsch].
Mit zeitlichem Imstandesein ist gemeint, dass die
Voraussetzungen zum Imstandesein derart früh erfüllt sind,
dass ein Antritt der
Pilgerfahrt [hadsch] noch möglich ist.
Die Erlaubnis des Ehemannes gilt nicht als Voraussetzung
für die Verpflichtung zur
Pilgerfahrt [hadsch]. Falls also eine Ehefrau aus eigenen
Mitteln imstande ist und auch die sonstigen Voraussetzungen
zum Imstandesein erfüllt, ist sie zur
Pilgerfahrt [hadsch] verpflichtet, selbst wenn der Ehemann
nicht zufrieden über die Reise dorthin wäre. Allerdings steht
demgegenüber, dass
Saudi-Arabien Frauen ohne
Mahram-Verwandte in der Reisegruppe die Reise erschweren
bzw. unmöglich machen. Auch die Erlaubnis der Eltern ist keine
Voraussetzung für die Gültigkeit der islamischen Pilgerfahrt
desjenigen, der imstande ist.
Wenn man die
Pilgerfahrt [hadsch] trotz Erfüllung der Voraussetzungen
zum Imstandesein unterlässt, dann ist man die Verpflichtung
zur Pilgerfahrt schuldig, und man ist verpflichtet sie zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen. Stirbt jemand, der
zuvor Imstande war und die
Pilgerfahrt [hadsch] dennoch nicht angetreten ist, wird in
der Regel aus seinem Erbe eine
Pilgerfahrt in Vertretung finanziert. Kann jemand, der
zuvor Imstande war aber die
Pilgerfahrt [hadsch] dennoch nicht angetreten ist, absehen
aus z.B. Altergründen oder einer unheilbaren Erkrankung die
Pilgerfahrt [hadsch] nie mehr antreten zu können, kann er
bereits zu Lebezeiten eine
Pilgerfahrt in Vertretung engagieren.