Pflichterbanteile
  Pflichterbanteile [faraidh]

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Die Pflichterbanteile sind die Teile des Erbes bzw. Nachlasses eines Erblassers, über die er nicht frei verfügen kann und betragen i.d.R. zusammen 2/3 seines Erbes. Hat er für das restliche Drittel keine Verfügung hinterlassen oder keine durch das Drittel ausgleichbare Versäumnisse, so betreffen die Regeln diesbezüglich das gesamte Erbe.

Die Aufteilung der Pflichterbanteile geht auf den Heiligen Qur'an (4:12-15 und 175) zurück und beinhaltet die genannten festen Bruchteile des Nachlasses (1/2, 1/4, 1/8, 2/3, 1/3), welche den 12 sogenannten "Leuten des Pflichterbanteils" [ashab-ul-faraidh] zukommen Da die genaue Kenntnis dieser festen Erbteile der bedeutsamste Teil des Erbrechts war, wurde es als gesonderter Wissenschaftsbereich ausgebaut unter der Bezeichnung "Ilm al-Fardaidh" (Lehre der Pflichterbanteile).

Die Tatsache, dass ein Sohn in vielen Fällen einen höheren Anteil am Erbe erhält als eine Tochter, wird von manchen Nichtmuslimen als "Minderwertigkeit" der Frau im Islam missdeutet. Bei solch einer Betrachtung bleibt unberücksichtigt, dass im islamischen Finanzsystem der Mann allein für die Versorgung der gesamten Familie verantwortlich ist, wohingegen die Frau ihr Eigentum allein für sich verwenden kann. So erfüllt das Erbe im Fall der Tochter die Funktion einer reinen Hinterlassenschaft für die Tochter. Im Fall des Sohnes kommt zusätzlich ein "Versorgungsanteil" hinzu.

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