(In Klammern gesetzte Teile sind
Erläuterungen von eslam.de)
Artikel 1
Der iranische Staat ist eine Islamische Republik, für deren
Errichtung das iranische Volk aufgrund seiner lang gehegten Überzeugung von
der Geltung der
Wahrheit und
Gerechtigkeit des
Qur'an nach dem Aufbruch
seiner siegreichen Islamischen Revolution unter der Führung des würdigen
religiösen Oberhauptes
Imam Chomeini durch eine Mehrheit von 98,2 aller Stimmberechtigten bei einer Volksbefragung am 10. und 11.
Farwardin 1358 (30. und 31. März 1979) gestimmt hat.
Artikel 2
Die Islamische Republik ist eine Ordnung, die auf folgenden
Glaubensgrundsätzen beruht:
- Die
Einheit [tauhid] Gottes (es gibt keinen Gott außer Gott),
Seine alleinige Entscheidungsbefugnis und Gesetzgebung sowie
die Notwendigkeit der Ergebenheit in Seinen Willen
- Die göttliche
Offenbarung und ihre grundlegende
Bedeutung für das Formulieren von Gesetzen;
- Die
Auferstehung und ihre maßgebende Rolle beim
Entwicklungsprozess des
Menschen hin zu
Gott;
- Die
Gerechtigkeit Gottes in
Schöpfung und Gesetzgebung;
-
Imamat und
seine ständige, grundlegende und immerwährende Führungsrolle im Fortbestand der Islamischen Revolution;
- Ehre und Würde des
Menschen und seine mit Verantwortung
verbundene
Freiheit vor
Gott.
(vgl. hierzu auch
Stamm der
Religion [usul-ad-din])
Die Islamische Republik gewährleistet durch
Gerechtigkeit,
politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle Unabhängigkeit und
nationale Zusammengehörigkeit
- die ständige Neugewinnung der islamischen Vorschriften durch
anerkannte islamische
Rechtsgelehrte auf der Grundlage des
Heiliger Qur'an und
dem
Vorbild [sunna] der Reinen (a.)
(gemeint sind die
Ahl-ul-Bait (a.));
- Nutzung von Wissenschaft, Technik und Fortschritt
menschlicher Erfahrungen und das Bemühen, sie weiter zu entwickeln;
- Ablehnung jeder Unterdrückung und jeder Unterwürfigkeit,
jeder Herrschaft und Knechtschaft (außer in Gott).
Artikel 3
Um die im Artikel 2 erwähnten Ziele zu erreichen, ist die
Regierung der Islamischen Republik Iran verpflichtet, alles einzusetzen,
um
- eine geeignete Atmosphäre für die Entwicklung moralischer
Tugenden auf der Grundlage des
Glaubens und der
Gottesehrfurcht und des Einsatzes gegen alle Erscheinungen der Verworfenheit und Verderbnis zu
bereiten;
- das allgemeine Bewusstsein auf allen Gebieten durch
einen geeigneten Einsatz der Presse, der Medien und anderer Mittel zu
erhöhen;
- unentgeltliche Bildung, Erziehung und Leibeserziehung
für alle auf allen Gebieten zu gewährleisten sowie die höhere Bildung zu
fördern und
der Allgemeinheit zugänglich zu machen;
- den Forschungsgeist auf allen wissenschaftlichen,
technischen, kulturellen und islamischen Gebieten durch Errichtung von
Forschungszentren zu stärken und die Forscher zu motivieren;
- für eine vollständige Beseitigung fremder Einflüsse zu
sorgen;
- jede Art von Despotismus, Autokratie und Monopolismus zu
beseitigen;
- die politischen und sozialen Freiheiten im Rahmen des
Gesetzes zu gewährleisten;
- die gesamte Bevölkerung an der Gestaltung ihres eigenen
politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Schicksals zu
beteiligen;
- ungerechte Bevorzugung zu beseitigen und gerechten
Zugang zu allen materiellen und geistigen Gebieten für alle zu
bereiten;
- ein leistungsfähiges Verwaltungssystem zu errichten und
unnötige Organisationen aufzulösen;
- das nationale Verteidigungspotential durch allgemeine
militärische Ausbildung zum Schutze der Unabhängigkeit, der
territorialen Integrität und der islamischen Ordnung des Landes bestmöglich zu stärken;
- eine gesunde und gerechte Wirtschaft gemäß den
islamischen Prinzipien zur Schaffung von Wohlstand und der Beseitigung der Armut
und jede Art von Entbehrungen bezüglich der Ernährung, der Wohnung, der
Arbeit und der Hygiene aufzubauen, sowie ein
Versicherungswesen für alle Bürger einzurichten;
- die Eigenständigkeit in den Bereichen Wissenschaft,
Technik, Landwirtschaft, militärische Angelegenheiten und dergleichen zu
sichern;
- alle Rechte der Bürger, der Frauen und Männer, zu
gewährleisten und eine gerechte Rechtssicherheit für alle und die
Gleichberechtigung
aller vor dem Gesetz zu garantieren;
- die islamische Geschwisterlichkeit und allgemeine
gegenseitige Hilfe in der gesamten Bevölkerung zu verbreiten und zu festigen;
- die Außenpolitik des Landes auf der Grundlage der
islamischen Maßstäbe, der geschwisterlichen Verpflichtungen gegenüber allen
Moslems und der bedingungslosen Unterstützung für die unterdrückten und
entrechteten Nationen der Welt zu gestalten.
Artikel 4
Alle zivilen, strafrechtlichen, finanziellen, ökonomischen,
administrativen, kulturellen, militärischen und politischen
sowie alle übrigen Gesetze und Vorschriften müssen in Einklang mit den islamischen Maßstäben
stehen. Dieser Artikel bestimmt den Inhalt und den Umfang aller Grundsätze
der Verfassung und anderer Gesetze und Vorschriften; hierüber
wachen die
Rechtsgelehrten des Wächterrates (vgl.
Struktur der Verfassung).
Artikel 5
In der Islamischen Republik Iran steht während der
Abwesenheit des verborgenen
12. Imams - möge Gott
sein Erscheinen beschleunigen - das
Imamat und die Führungsbefugnis
[wilayat-e-amr] in den
Angelegenheiten der islamischen Gemeinschaft dem gerechten,
gottesehrfürchtigen, über
die Erfordernisse der Zeit informierten, tapferen, zur Führung befähigten
Rechtsgelehrten zu, der die Verantwortungen dieses Amtes gemäß
Artikel 107
übernimmt.
Artikel 6
In der Islamischen Republik Iran müssen die Angelegenheiten
des Landes in Übereinstimmung mit dem durch Wahlen bestätigten
Volkswillen geregelt werden - durch die Wahl des Präsidenten
der Republik, der Abgeordneten der Islamischen
Beratungsversammlung (Parlament), der Mitglieder der Räte und
dergleichen- bzw. durch Volksbefragung in den Fällen, die
durch andere Grundsätze dieser Verfassung festgelegt sind.
Artikel 7
(1) Nach Anweisung des
Heiligen Qur'an:
"... ihre Angelegenheiten durch Beratung regeln ..."
(42:38)
und
"... ziehe sie zu Rate in den Angelegenheiten ..."
(3:159)
zählen die Islamische Beratungsversammlung (Parlament), die
Räte der Provinz, des Kreises, der Stadt, der Stadtviertel,
des Bezirks, des Dorfes und dergleichen zu den Entscheidungs-
und Verwaltungsorganen des Landes.
(2) Die Fälle und die Art, mit welchen Befugnissen und für
welche Aufgaben die Räte gebildet werden, bestimmt das Gesetz
und die davon abgeleiteten Verordnungen.
Artikel 8
In der Islamischen Republik Iran ist die Aufforderung zu
guten Taten -
Gutes gebieten und Schlechtes verwehren [al-amr-bil-maaruf
wan-nahy anil-munkar] - eine Aufgabe aller und eine gegenseitige Verpflichtung sowie eine
gegenseitige Aufgabe zwischen Staat und Volk. Die Bedingungen und Grenzen dieser
Aufgabe und ihre Durchführung werden durch das Gesetz
bestimmt. ,
"Die gläubigen Männer und Frauen sind untereinander
Freunde. Sie gebieten das Gute und verwehren das Schlechte
..." (Heiliger
Qur'an 9:71)
Artikel 9
In der Islamischen Republik Iran sind Freiheit,
Unabhängigkeit, Einheit und die territoriale Integrität des Landes untrennbar
voneinander, und es ist die Aufgabe des Staates und der einzelnen Mitglieder des
Volkes, sie zu hüten. Kein Individuum, keine Gruppe, kein Organ ist berechtigt,
im Namen der Freiheit die politische, kulturelle, wirtschaftliche und
militärische Unabhängigkeit und die territoriale Integrität des Iran im
geringsten zu verletzen, und niemand ist aufgrund seines Amtes berechtigt, im Namen des
Schutzes der Unabhängigkeit und territorialen Integrität des Landes die
rechtmäßige Freiheit zu entziehen, auch nicht durch Erlass von Gesetzen und
Verordnungen.
Artikel 10
Die Familie stellt die grundlegende Einheit der islamischen
Gesellschaft dar. Deshalb müssen alle Gesetze, Verordnungen und
entsprechende Programme zur Erleichterung der
Familiengründung, zum Schutze ihrer Heiligkeit und zur Festigung der familiären Beziehungen auf
der Grundlage des islamischen Rechts und der islamischen Ethik beruhen.
Artikel 11
"Diese eure Gemeinschaft ist eine einzige (einheitliche)
Gemeinschaft. Und ich bin euer Herr, so dienet Mir." (Heiliger
Qur'an 21:92)
Laut Anweisung des erhabenen
Verses bilden alle
Muslime eine Glaubensgemeinschaft; die
Islamische Republik Iran ist
verpflichtet, ihre allgemeine Politik auf das Bündnis mit den islamischen Nationen
zu begründen und sich ohne Unterlass zu bemühen, die politische,
wirtschaftliche und kulturelle Einheit der islamischen Welt zu verwirklichen.
Artikel 12
Die offizielle Religion des Iran ist der
Islam und die
dschafaritische Rechtsschule, die Schule der
ZwöIfer-Schia. Eine Änderung dieses
Artikels ist nicht zulässig. Andere islamische Rechtsschulen wie die
hanefitische,
schafiitische,
malikitische,
hanbalitische und
zaiditische
Rechtsschule werden
ohne Einschränkung anerkannt; ihre Anhänger sind frei, ihre religiösen
Verpflichtungen gemäß ihrer eigenen
Rechtsschule auszuüben, und religiöse
Bildung und Erziehung, ebenso die Angelegenheiten des Personenstandes wie
Heirat,
Scheidung,
Erbschaft und
Testament selbst zu ordnen; diesbezügliche
Streitsachen werden vor Gericht ihrem eigenen Recht entsprechend behandelt. In
jeder Region, in welcher die Anhänger einer dieser
Rechtsschulen die
Mehrheit haben, werden die im Rahmen der Befugnisse der Räte stehenden
Verordnungen nach Maßgabe dieser
Rechtsschule erlassen. Dabei werden die Rechte
der islamischen
Rechtsschule geschützt.
Artikel 13
Iranische Bürger des
zaroastrischen,
jüdischen und
christlichen Glaubens sind als offizielle religiöse Minderheiten anerkannt, die
vollständig frei ihre religiösen Pflichten im Rahmen des
Gesetzes ausüben können. Die Personenstandsangelegenheiten und die religiöse Erziehung erfolgen
nach der entsprechenden eigenen Religion.
Artikel 14
Die Regierung der Islamischen Republik Iran und die
Muslime
sind gemäß der Anweisung des erhabenen
Verses
"Allah verbietet euch nicht, denen, die nicht gegen euch
der Religion wegen gekämpft und euch nicht aus euren
Wohnstätten vertrieben haben, Pietät zu zeigen und
Gerechtigkeit angedeihen zu lassen. Allah liebt ja die, die
gerecht handeln." (Heiliger
Qur'an 60:8)
verpflichtet, gegenüber Nichtmuslimen nach bester Sitte,
mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu handeln und ihre Menschenrechte zu achten.
Dieser Artikel gilt nicht gegenüber denen, die sich gegen den Islam und die
Islamische Republik Iran verschwören und engagieren.