Kapitel 13
Oberster nationaler Sicherheitsrat Verfassung der Islamischen Republik Iran

(In Klammern gesetzte Teile sind Erläuterungen von eslam.de)

Artikel 176

(1) Unter Vorsitz des Präsidenten wird für zur Sicherung der nationalen Interessen und Erhaltung der Islamischen Revolution und nationalen Souveränität und territorialen Integrität der Islamischen Republik ein Oberster Nationaler Sicherheitsrat gebildet. Er soll folgende Aufgaben erfüllen:

  1. Bestimmung der Verteidigungs- und nationalen Sicherheitspolitik im Rahmen der vom islamischen Oberhaupt festgelegten allgemeinen politischen Richtlinien.
  2. Koordinierung der politischen, nachrichtendienstlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Aktivitäten in Übereinstimmung mit den allgemeinen Verteidigungs- und Sicherheitsplänen.
  3. Nutzung der materiellen und nichtmateriellen Ressourcen des Landes um internen und äußeren Bedrohungen entgegenzutreten.

(2) Dieser Rat soll bestehen aus:

bulletden jeweiligen Oberhäuptern aller staatlichen Gewalten;
bulletdem Oberbefehlshaber der bewaffneten Streitkräfte;
bulletdem für Planungs- und Haushaltsangelegenheiten verantwortlichen Beamten;
bulletzwei vom islamischen Oberhaupt ernannten Vertretern;
bulletden Ministern für Auswärtige Angelegenheiten, Inneres und Geheimdienst;
bulleteinem der Minister in Übereinstimmung mit der Relevanz des (zu behandelnden) Falles
bulletund den höchstrangigen Beamten der Bewaffneten Streitkräfte und des Korps der Islamischen Revolutionswächter.

(3) Der Oberste Nationale Sicherheitsrat soll entsprechend seiner Aufgaben Untergremien bilden, wie einen Verteidigungsrat und einen Nationalen Sicherheitsausschuss. Den Vorsitz über jedes Untergremium hat der Präsident oder ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates.

(3) Die Zuständigkeit und Funktionen der Untergremien werden vom Gesetz geregelt und ihre Organisationsstruktur wird vom Höchsten Nationalen Sicherheitsrat gebilligt.

(4) Die Entscheidungen des höchsten Nationalen Sicherheitsrates werden nach der Zustimmung des Islamischen Oberhaupts wirksam.

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